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In die
Ganztagsschule Am Lönkert
kann ein Kind im Grundschulalter aufgenommen werden, wenn
sonderpädagogischer Förderbedarf in seiner emotionalen und sozialen
Entwicklung festgestellt und diese Schule als Förderort bestimmt wurde. |
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| 1. |
Die Grundschule stellt einen Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF) nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten
oder die Erziehungsberechtigten selbst
stellen einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
über die zuständige Grundschule. |
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| 2. |
Das Schulamt überprüft
als zuständige Schulaufsicht den Antrag und beauftragt |
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- eine sonderpädagogische
Lehrkraft unserer Schule
- eine Lehrkraft
der Grundschule
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und einen Arzt des Gesundheitsamtes.
Bei Bedarf auch Fachleute
anderer Institutionen
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3.
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Die beauftragten Lehrkräfte der Grundschule
und der Förderschule erstellen gemeinsam ein Gutachten, in
dem der sonderpädago- gische Förderbedarf des Kindes beschrieben
wird. Ergebnisse der schulärztlichen
Untersuchung und gegebenenfalls Berichte anderer Hilfsinstitutionen werden
mit einbezogen.
Die
Erziehungsberechtigten werden in einem Beratungsgespräch über den
festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf ihres Kindes
informiert. |
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| 4. |
Die zuständige Schulaufsicht entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens und der Beratungsgespräche mit den Erziehungs- berechtigten |
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- über
den sonderpädagogischen Förderbedarf
in der emotionalen und sozialen Entwicklung
- und über
den Förderort.
Dieser kann unsere Schule, aber auch eine andere
Förderschule oder eine allgemeine Schule sein. Personelle und sachliche Ressourcen
werden dabei berücksichtigt.
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| 5. |
Die zuständige Schulaufsicht
fertigt einen Bescheid über den Förderbedarf und den
Förderort an und benachrichtigt die Erziehungsberechtigten und
die Schulen.
Wurde die Ganztagsschule Am Lönkert als Förderort festgelegt, wird
das Kind aufgenommen. |
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