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In die
Ganztagsschule Am Lönkert kann ein
Kind im Grundschulalter aufgenommen werden, wenn
sonderpädagogischer Förderbedarf in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung festgestellt und diese Schule als Förderort bestimmt wurde. |
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| 1. |
Die Grundschule stellt einen Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF) nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten
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oder die Erziehungsberechtigten selbst
stellen einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
über die zuständige Grundschule. |
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| 2. |
Das Schulamt überprüft
als zuständige Schulaufsicht den Antrag und beauftragt |
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und einen Arzt des Gesundheitsamtes. Bei Bedarf auch Fachleute
anderer Institutionen
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eine sonder-pädagogische
Lehrkraft unserer Schule |
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und eine Lehrkraft
der Grundschule |
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| 3. |
Die beauftragten Lehrkräfte der Grundschule
und der Förderschule erstellen gemeinsam ein Gutachten, in
dem der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes beschrieben
wird. Ergebnisse der schulärztlichen
Untersuchung und gegebenenfalls Berichte anderer Hilfsinstitutionen werden
mit einbezogen.
Die Erziehungsberechtigten werden in einem Beratungsgespräch über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf ihres Kindes informiert. |
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| 4. |
Die zuständige Schulaufsicht entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens und der Beratungsgespräche mit den Erziehungs-berechtigten |
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a) über
den Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung |
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b) über
den Förderort. Dieser kann unsere Schule, aber auch eine andere
Förderschule oder die Regelschule sein. Personelle und sachliche Ressourcen
werden dabei berücksichtigt. |
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| 5. |
Die zuständige Schulaufsicht
fertigt einen Bescheid über den Förderbedarf und den
Förderort an und benachrichtigt die Erziehungsberechtigten und
die Schulen.
Wurde die Ganztagsschule Am Lönkert als Förderort festgelegt, wird
das Kind aufgenommen. |
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